Allgemeine Geschäftsbedingungen
I. Allgemeines
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Für alle Angebote, Verträge, Lieferungen und sonstige Leistungen, einschließlich Beratungsleistungen, Auskünfte u.a. gelten ausschließlich die nachstehenden Bedingungen. Der Besteller erklärt sich durch Erteilung eines Auftrags mit diesen in vollem Umfang einverstanden.
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Abweichende Vereinbarungen sind nur gültig, wenn sie besonders vereinbart und schriftlich bestätigt werden. Die Einkaufsbedingungen des Bestellers verpflichten den Lieferer nicht, auch wenn ihnen nicht ausdrücklich widersprochen wird.
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Bis zu einer gegenteiligen Vereinbarung gelten diese Bedingungen für den gesamten gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsverkehr, auch soweit bei einer einzelnen Auftragserteilung im Rahmen einer bestehenden Geschäftsverbindung auf diese Bedingungen nicht besonders Bezug genommen wird.
II. Angebot und Vertragsabschluss
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Angebote erfolgen stets freibleibend. Aufträge bedürfen zur Rechtsgültigkeit der schriftlichen Bestätigung, deren Inhalt für das Vertragsverhältnis maßgebend ist. Durch Auslieferung wird ein Auftrag verbindlich. Telefonische und mündliche Vereinbarungen sowie Absprachen mit Vertretern erlangen erst dann Rechtsgültigkeit, wenn sie schriftlich bestätigt worden sind. Übermittlungsfehler bei telefonischen Anfragen gehen zu Lasten des Bestellers.
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Die zu dem Angebot gehörenden Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich der Lieferer Eigentums- und Urheberrecht vor, sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Der Lieferer ist verpflichtet, vom Besteller als vertraulich bezeichnete Pläne nur mit dessen Zustimmung Dritten zugänglich zu machen.
III. Preis und Zahlung
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Die Preise verstehen sich in EUR. Sie gelten mangels besonderer schriftlicher Vereinbarungen ab Werk, ausschließlich Verpackung. Zu den Preisen kommt die Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu. Bei Verkäufen, die nicht in EUR erfolgen, trägt vom Datum der Verkaufsbestätigung des Lieferers an bis zur endgültigen Zahlung der Besteller das Kursrisiko des Lieferers. Im Falle der Abwertung der Vertragswährung oder im Falle der Aufwertung der EUR erhöht sich daher der vom Lieferer bestätigte Preis entsprechend. Sofern der Besteller Kaufmann im Sinne des HGB ist, sind unsere Preise freibleibend.
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Vorbehaltlich anderer schriftlicher Vereinbarungen sind die Rechnungen innerhalb 30 Tagen nach Rechnungsdatum ohne jeden Abzug zahlbar; bei Zahlungseingang innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsdatum gewährt der Lieferer 2 Prozent Skonto, unter der Voraussetzung, dass keine sonstigen Forderungen gegen den Besteller offen stehen. Nicht skontierfähig sind Rechnungen aus Dienstleistungen, Mieten, Frachten und anderer Nebenleistungen.
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Zahlungen, die gegen Übersendung eines vom Lieferer ausgestellten und vom Besteller akzeptierten Wechsel erfolgen, gelten erst dann als geleistet, wenn der Wechsel vom Besteller eingelöst ist, und der Lieferer aus der Wechselhaftung befreit ist, so dass der vereinbarte Eigentumsvorbehalt (unbeschadet weitergehender Vereinbarungen) sowie die sonstigen Vorbehaltsrechte, zumindest bis zur Einlösung des Wechsels zu Gunsten des Lieferers, bestehen bleiben.
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Beträgt der Auftragswert EUR 100,–– oder weniger, so wird ein sog. Mindermengenzuschlag in Höhe von EUR 50,– berechnet.
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Sofern der Besteller nicht entsprechend den vorstehenden Bestimmungen oder besonderer vertraglicher Vereinbarungen Zahlungen leistet, kommt er auch ohne Mahnung in Zahlungsverzug. In diesem Fall ist der Lieferer berechtigt, vom Fälligkeitstag an Verzugszinsen in Höhe der eigenen Kreditkosten zu berechnen, mindestens aber in Höhe von 5 Prozent über dem jeweils gültigen Basiszinssatz. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens bleibt vorbehalten.
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Bei Zahlungsverzug des Bestellers ist der Lieferer zum Rücktritt von allen mit ihm geschlossenen Verträgen berechtigt. Etwa gestundete oder noch nicht fällige Forderungen werden zur Zahlung ohne jeden Abzug fällig. Gleiches gilt bei sonstiger sichtbarer Vermögensverschlechterung des Bestellers, insbesondere bei Beantragung der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder der Durchführung sonstiger gerichtlicher Vollstreckungsmaßnahmen. In diesen Fällen gelten alle vorgesehenen Rabatte, Bonifikationen usw. als verfallen, so dass der Besteller die in Rechnung gestellten Bruttopreise zu zahlen hat.
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Der Besteller verzichtet auf die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts aus früheren oder anderen Geschäften der laufenden Geschäftsverbindung. Die Aufrechnung von Gegenforderungen ist nur insoweit zulässig, als diese vom Lieferer anerkannt und zur Zahlung fällig oder rechtskräftig festgestellt sind. Für Nichtkaufleute im Sinne des HGB verbleibt es bei den gesetzlichen Bestimmungen.
IV. Lieferungen, Gefahrenübergang und Entgegennahme
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Die Gefahr geht spätestens mit der Absendung der Lieferteile auf den Besteller über, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Lieferer noch andere Leistungen, z.B. die Anfuhr und Aufstellung, bzw. deren Kosten übernommen hat. Auf Wunsch des Bestellers wird auf seine Kosten die Sendung durch den Lieferer gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden sowie sonstige versicherbare Risiken versichert. Zum Abschluss einer Versicherung ist der Lieferer nicht verpflichtet.
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Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der Beibringung der vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft dem Besteller mitgeteilt wurde.
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Angaben über Lieferfristen gelten im Übrigen nur annähernd, es sei denn, dass der Lieferer eine schriftliche Zusage ausdrücklich als verbindlich gegeben hat. Ereignisse höherer Gewalt sowie Umstände, die für den Lieferer unvorhersehbar, außergewöhnlich und unverschuldet sind (Transportbehinderungen, Betriebsstörungen, Verzögerungen in der Anlieferung von Rohstoffen, Streik und Aussperrung sowie sonstige Arbeitskämpfe) entbinden den Lieferer für die Dauer der Behinderung oder deren Nachwirkung von der Leistungspflicht. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Unterlieferanten eintreten. Der Lieferer ist nach seiner Wahl zur späteren Leistung oder zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Der Lieferer wird den Besteller von den Umständen unverzüglich in Kenntnis setzen und im Falle eines Rücktritts bereits erbrachte Gegenleistungen des Bestellers zurückerstatten.
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Im Falle von Leistungsverzug oder vom Lieferer zu vertretender Unmöglichkeit der Leistung sind Schadensersatzansprüche des Bestellers ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Organe oder leitender Angestellter sowie sonstiger Angestellter oder Erfüllungsgehilfen des Lieferanten, oder es handelt sich um Schadenersatzansprüche für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
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Wird der Versand auf Wunsch des Bestellers verzögert, so werden ihm beginnend eine Woche nach Anzeige der Versandbereitschaft die durch die Lagerung entstandenen Kosten, bei Lagerung im Werk des Lieferers mindestens jedoch ein halbes Prozent des Rechnungsbetrags, für jeden Monat berechnet. Der Lieferer ist jedoch berechtigt, nach Setzung und fruchtlosem Verlauf einer angemessenen Frist anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und den Besteller mit angemessener verlängerter Frist zu beliefern.
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Für die Montage bzw. Überwachung der Inbetriebnahme des Liefergegenstandes gelten besondere Bedingungen.
V. Sicherungen
- Kommt der Besteller mit einer fälligen Zahlung aus laufenden oder früheren Abschlüssen in Rückstand oder werden dem Lieferer nach Vertragsabschluss Umstände bekannt, welche die Kreditwürdigkeit des Bestellers herabmindern, ist der Lieferer ohne weiteres berechtigt, die sofortige Bezahlung oder sicherheitshalber die Herausgabe der gelieferten Ware unter gleichzeitiger Erklärung des Rücktritts vom Vertrag zu fordern; ferner für noch zu liefernde Waren nach Ermessen des Lieferers Vorauszahlungen oder Sicherstellung zu verlangen oder ganz vom Vertrag zurückzutreten.
VI. Gewährleistungsbestimmungen
- Der Lieferant ist stets um einwandfreie Qualität aller m-tec®-Produkte bemüht. Sollte der Besteller dennoch Grund zur Reklamation gegen den Lieferanten haben, stehen ihm Gewährleistungsansprüche gegen den Lieferanten zu, bei dem er das Produkt gekauft hat. Zusätzlich übernehmen wir als Lieferant dem Besteller gegenüber die Gewährleistung, dass das Produkt frei ist von Fabrikations- und Materialfehlern. Sollten jedoch innerhalb der Gewährleistungszeit (jeweils gerechnet ab dem Datum des Kaufs vom Lieferanten) derartige Fehler auftreten, kann der Besteller das Produkt an unsere Zentrale Service-Station in Neuenburg einschicken. Wir werden den Fehler dann kostenlos beseitigen. Nach zweimaliger erfolgloser Fehlerbeseitigung durch uns ist der Besteller berechtigt, vom Kaufvertrag zurückzutreten
§ 1 Allgemeines – Geltungsbereich
(1) Unsere Einkaufsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Lieferanten erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Einkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Lieferanten die Lieferung des Lieferanten vorbehaltlos annehmen.
(2) Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Lieferanten zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niederzulegen.
(3) Unsere Einkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern gemäß § 310 Abs. 4 BGB.
§ 2 Angebot – Angebotsunterlagen
(1) Der Lieferant ist verpflichtet, unsere Bestellung innerhalb einer Frist von 2 Wochen anzunehmen.
(2) An Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung nicht zugänglich gemacht werden. Sie sind ausschließlich für die Fertigung auf Grund unserer Bestellung zu verwenden; nach Abwicklung der Bestellung sind sie uns unaufgefordert zurückzugeben. Dritten gegenüber sind sie geheim zuhalten, insoweit gilt ergänzend die Regelung von § 9 Abs. (4).
§ 3 Preise – Zahlungsbedingungen
(1) Der in der Bestellung ausgewiesene Preis ist bindend. Mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung schließt der Preis Lieferung „frei Haus“, einschließlich Verpackung ein. Die Rückgabe der Verpackung bedarf besonderer Vereinbarung.
(2) Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist im Preis nicht enthalten.
(3) Rechnungen können wir nur bearbeiten, wenn diese – entsprechend den Vorgaben in unserer Bestellung – die dort ausgewiesene Bestellnummer angeben; für alle wegen Nichteinhaltung dieser Verpflichtung entstehenden Folgen ist der Lieferant verantwortlich, soweit er nicht nachweist, dass er diese nicht zu vertreten hat.
(4) Wir bezahlen, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, den Kaufpreis innerhalb von 14 Tagen, gerechnet ab Lieferung und Rechnungserhalt, mit 3% Skonto oder innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungserhalt netto.
(5) Die Transportversicherung erfolgt durch uns.
(6) Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen uns in gesetzlichem Umfang zu.
§ 4 Lieferzeit
(1) Die in der Bestellung angegebene Lieferzeit ist bindend.
(2) Der Lieferant ist verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen, wenn Umstände eintreten oder ihm erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass die bedungene Lieferzeit nicht eingehalten werden kann.
(3) Im Falle des Lieferverzuges stehen uns die gesetzlichen Ansprüche zu. Insbesondere sind wir berechtigt, nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist Schadensersatz statt der Leistung und Rücktritt zu verlangen. Verlangen wir Schadensersatz, steht dem Lieferanten das Recht zu, auch nachzuweisen, dass er die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(4) Vorzeitige Lieferungen oder Teillieferungen erkennen wir nur in Einzelfällen an oder wenn dies ausdrücklich vereinbart worden ist. Anderenfalls haben wir das Recht, die Lieferung auf Kosten des Lieferanten zurückzusenden. Auch dann, wenn wir diese annehmen, sind wir zu vorzeitigen Zahlungen nicht verpflichtet.
§ 5 Gefahrenübergang – Dokumente
(1) Die Lieferung hat, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, frei Haus zu erfolgen.
(2) Der Lieferant ist verpflichtet, auf allen Versandpapieren, Lieferscheinen und Rechnungen exakt unsere Bestellnummer anzugeben; unterlässt er dies, so sind Verzögerungen in der Bearbeitung nicht von uns zu vertreten.
(3) Die Gefahr geht bei Eintreffen der Lieferung an der Empfangsstelle auf uns über, ist eine Abnahme vereinbart oder gesetzlich vorgesehen, ab Abnahme.
§ 6 Mängeluntersuchung – Mängelhaftung
(1) Wir sind verpflichtet, die Ware innerhalb angemessener Frist auf etwaige Qualitäts- und Quantitätsabweichungen zu prüfen; die Rüge ist rechtzeitig, sofern sie innerhalb einer Frist von 5 Arbeitstagen, gerechnet ab Wareneingang oder bei versteckten Mängeln ab Entdeckung, beim Lieferanten eingeht.
(2) Die gesetzlichen Mängelansprüche stehen uns ungekürzt zu; in jedem Fall sind wir berechtigt, vom Lieferanten nach unserer Wahl Mangelbeseitigung oder Lieferung einer neuen Sache zu verlangen. Das Recht auf Schadensersatz, insbesondere das auf Schadensersatz statt der Leistung bleibt ausdrücklich vorbehalten.
(3) Wir sind berechtigt, auf Kosten des Lieferanten die Mängelbeseitigung selbst vorzunehmen, wenn Gefahr in Verzug ist oder besondere Eilbedürftigkeit besteht.
(4) Die Verjährungsfrist beträgt 36 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang.
§ 7 Produkthaftung – Freistellung – Haftpflichtversicherungsschutz
(1) Soweit der Lieferant für einen Produktschaden verantwortlich ist, ist er verpflichtet, uns insoweit von Schadensersatzansprüchen Dritter auf erstes Anfordern freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet.
(2) Im Rahmen seiner Haftung für Schadensfälle im Sinn von Abs. (1) ist der Lieferant auch verpflichtet, etwaige Aufwendungen gemäß §§ 683, 670 BGB sowie gemäß §§ 830, 840, 426 BGB zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer von uns durchgeführten Rückrufaktion ergeben. Über Inhalt und Umfang der durchzuführenden Rückrufmaßnahmen werden wir den Lieferanten – soweit möglich und zumutbar – unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Unberührt bleiben sonstige gesetzliche Ansprüche.
(3) Der Lieferant verpflichtet sich, eine Produkthaftpflicht-Versicherung mit einer Deckungssumme von € 10 Mio. pro Personenschaden/Sachschaden – pauschal – zu unterhalten; stehen uns weitergehende Schadensersatzansprüche zu, so bleiben diese unberührt.
§ 8 Schutzrechte
(1) Der Lieferant steht dafür ein, dass im Zusammenhang mit seiner Lieferung keine Rechte Dritter verletzt werden.
(2) Werden wir von einem Dritten dieserhalb in Anspruch genommen, so ist der Lieferant verpflichtet, uns auf erstes schriftliches Anfordern von diesen Ansprüchen freizustellen; wir sind nicht berechtigt, mit dem Dritten – ohne Zustimmung des Lieferanten – irgendwelche Vereinbarungen zu treffen, insbesondere einen Vergleich abzuschließen.
(3) Die Freistellungspflicht des Lieferanten bezieht sich auf alle Aufwendungen, die uns aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten notwendigerweise erwachsen.
(4) Die Verjährungsfrist beträgt zehn Jahre, gerechnet ab Vertragsschluss.
§ 9 Eigentumsvorbehalt – Beistellung – Werkzeuge – Geheimhaltung
(1) Sofern wir Teile beim Lieferanten beistellen, behalten wir uns hieran das Eigentum vor. Verarbeitung oder Umbildung durch den Lieferanten werden für uns vorgenommen. Wird unsere Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes unserer Sache (Einkaufspreis zuzüglich MwSt) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.
(2) Wird die von uns beigestellte Sache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltssache (Einkaufspreis zuzüglich MwSt) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Lieferanten als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Lieferant uns anteilmäßig Miteigentum überträgt; der Lieferant verwahrt das Alleineigentum oder das Miteigentum für uns.
(3) An Werkzeugen behalten wir uns das Eigentum vor; der Lieferant ist verpflichtet, die Werkzeuge ausschließlich für die Herstellung der von uns bestellten Waren einzusetzen. Der Lieferant ist verpflichtet, die uns gehörenden Werkzeuge zum Neuwert auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden zu versichern. Gleichzeitig tritt der Lieferant uns schon jetzt alle Entschädigungsansprüche aus dieser Versicherung ab; wir nehmen die Abtretung hiermit an. Der Lieferant ist verpflichtet, an unseren Werkzeugen etwa erforderliche Wartungs- und Inspektionsarbeiten sowie alle Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten auf eigene Kosten rechtzeitig durchzuführen. Etwaige Störfälle hat er uns sofort anzuzeigen; unterlässt er dies schuldhaft, so bleiben Schadensersatzansprüche unberührt. Als Werkzeuge sehen wir auch Filme die zur Herstellung von Ätzteilen angefertigt werden an.
(4) Der Lieferant ist verpflichtet, alle erhaltenen Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen und Informationen strikt geheim zuhalten. Dritten dürfen sie nur mit unserer ausdrücklichen Zustimmung offen gelegt werden. Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch nach Abwicklung dieses Vertrages; sie erlischt, wenn und soweit das in den überlassenen Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen enthaltene Fertigungswissen allgemein bekannt geworden ist.
(5) Soweit die uns gemäß Abs. (1) und/oder Abs. (2) zustehenden Sicherungsrechte den Einkaufspreis aller unserer noch nicht bezahlten Vorbehaltswaren um mehr als 10 % übersteigt, sind wir auf Verlangen der Lieferanten zur Freigabe der Sicherungsrechte nach unserer Wahl verpflichtet.
§ 10 Gerichtsstand – Erfüllungsort – Anwendbares Recht
(1) Sofern der Lieferant Kaufmann ist, ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand; wir sind jedoch berechtigt, den Lieferanten auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen.
(2) Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.
(3) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme des Internationalen Privatrechts; die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.
Allgemeine Einkaufsbedingungen zum Download im PDF.
Allgemeine Versand- und Verpackungsvorschriften
I. Zweck
1. Diese allgemeinen Versand und Verpackungsvorschriften sollen dem Zweck dienen den Ablauf zwischen m-tec® mathis technik gmbh, kurz m-tec® und Lieferanten effektiver zu gestalten. Ein reibungsloser Ablauf für beide Seiten sowie die Vermeidung von Verpackungsmüll zum Wohle der Umwelt soll hierbei im Vordergrund stehen. Die strikte Einhaltung dieser Richtlinien ermöglicht uns einen störungsfreien Betrieb und erspart Ihnen mögliche Reklamationen. Des Weiteren sind diese Vorschriften ebenfalls Bestandteil unserer Einkaufsbedingungen und nicht an die getroffenen Lieferkonditionen gebunden. Die Kosten hierfür sind wenn nicht anders vereinbart im Teilepreis enthalten.
II. Anlieferung
2. Werden die folgenden Punkte nicht berücksichtigt ist eine Warenannahme auf dem m-tec® Werksgelände nicht möglich und die Annahme wird verweigert. Der Lieferant hat auch das anliefernde Unternehmen über die Sicherheitshinweise für Besucher/ Spediteure bei m-tec® zu informieren und diese ihm ggf. schriftlich auszuhändigen.
Anlieferadresse
Die Anlieferadresse sowie die jeweilige Warenannahmen Zone auf dem m-tec® Werksgelände ist der Bestellung zu entnehmen.
Anlieferzeiten
Die Anlieferzeiten bei m-tec® sind:
Montags bis Freitags von
07:30 bis 09:30
09:45 bis 12:00
12:30 bis 15:30
Innerhalb der Pausen sowie außerhalb der oben genannten Zeiten findet keine Warenannahme statt. Außerhalb dieser Zeit ist das Werkszufahrtstor der m-tec® für Lieferanten und Transportdienstleister geschlossen.
III. Transportsicherheit
1. Hierbei legt m-tec® die Verantwortung in die Hände Ihrer Lieferanten die in der Pflicht sind, dass die Ware in einem einwandfreien Zustand, in der vereinbarten Qualität und zum richtigen Zeitpunkt an der Warenannahme eintrifft. Die Verpackung (offen oder geschlossen) muss also die Schutzfunktion in qualitativer und quantitativer Hinsicht voll erfüllen (siehe §§ 407 ff. HGB), sowie die Waren gegen Witterung und andere Umwelteinflüssen schützen. Auch die Dauer und Art des Transportweges und den daraus folgenden Belastungen für die Ware ist mit einzubeziehen sowie die Ladeeinheit gegen verrutschen zu sichern.
IV. Physische Verpackung
1. Unter den Gesichtspunkt so viel wie nötig und so wenig wie möglich ist die Wahl des Transportmittel sowie der Packmittel mit einem Optimum an Verpackungsschutz für die Ware in Einklang zu bringen. Generell bevorzugt werden Packmittel die im Austauschverfahren bei der Warenannahme abgehandelt werden können. Dazu zählen Europaletten, Gitterboxen und Europaletten mit Aufsatzrahmen. Dabei ist unbedingt darauf zu achten, dass das Packmittel sowie das Lagerhilfsmittel optimal ausgenutzt werden. Gleichbedeutend ist es aber auch so zu verpacken, das sich die Ware direkt einlagern lässt um Verpackungsmüll und unnötiges umpacken zu vermeiden. Sollten Sie hierzu einige Beispiele von m-tec® benötigen sprechen Sie uns bitte an. Zusätzlich ist sicher zu stellen das einzelne Artikel zur Kommissionierung entnommen werden können.
V. Packmittel
1. Alle Packstoffe sind unter dem Aspekt Wiederverwertbarkeit und Recycling zu wählen. Unnötige Umverpackungen sind zu vermeiden, wobei die Schutzfunktion der Ware in jedem Fall gegeben sein muss. Es liegt im Ermessen des Lieferanten den Umfang zu wählen. Ab einer Stückzahl von 100 ME pro Bestellung sind vom Lieferanten VPE zu bilden. m-tec® gibt hier einen Richtwert vor 10-20% der Gesamtmenge in jeweils eine Verpackungseinheit abzupacken. Andere Mengen Verhältnisse der VPE sind in Einzelfällen bei plausibler Begründung möglich, der generelle Ausschluss jedoch nicht. VPE aus Folie dürfen nur aus PE (Polyethylen) bestehen und ein maximales Bruttogewicht von 5kg haben pro einzelne VPE haben.
VI. Lagerhilfsmittel
1. Alle Lager und Transporthilfsmittel sind nach Möglichkeit als Mehrweg zu gestallten. Diese werden in nachfolgend in drei Kategorien aufgeteilt. Bei Bezug aus EU und Drittländen sind im Vorfeld vom Lieferanten die jeweiligen Einfuhrbestimmungen abzuklären um somit Gesetzeskonform an m-tec® zu liefern. Die Auslastung der Transporthilfsmittel ist optimal zu gestalten.
VII. Paletten
1. m-tec® akzeptiert ausschließlich Europaletten mit dem Standardmaß 1200mm x 800mm x 144mm(LxBxH) mit einer maximalen Höhe von 1500mm. Die Lagerfunktion der Palette muss unbedingt eingehalten werden, d.h. die Außenmaße der Palette dürfen nicht überschritten werden. Auch nicht bei Meterwaren und Rollen. Sonderfälle sind im Vorfeld mit m-tec® gesondert abzusprechen. Das maximale Bruttogewicht darf die Höchstgrenze von 900kg nicht überschreiten. Die Kriterien bei denen der Austausch verweigert wird sind in Anlage 1 definiert. m-tec® behält sich vor, im Einzelfall schon bei der Bestellung Europaletten bzw. Industrie/Asiapaletten(1000/1140mm × 1200/1140mm LxB) als Transporthilfsmittel zu wählen welche den IPPC Richtlinien des späteren Empfangslandes entsprechen. Ebenfalls zum Tausch akzeptiert sind Aufsatzrahmen mit dem Standardmaß 1200mm x 800mm x 200mm(LxBxH) in Verbindung mit einer Europalette.
VIII. Euro Gitterbox
1. m-tec akzeptiert ausschließlich Gitterboxen mit dem Standardmaß 1240mm x 835mm x 970mm(LxBxH). Die Lager und Stapelfunktion muss unbedingt eingehalten werden. D.h. die maximale Höhe der Gitterbox darf nicht durch Beladung überschritten werden. Es gilt auch zu beachten dass auch die oberste Schicht gegen Umwelteinflüssen gesichert und geschützt werden muss. Das maximale Bruttogewicht darf die Höchstgrenze von 1500kg nicht überschreiten. Die Kriterien bei denen der Austausch verweigert wird sind in der Anlage 2 definiert.
IX. Kartons
1. Die Manipulationsfunktion der einzelnen Einheiten muss jederzeit gegeben sein d.h. m-tec® akzeptiert nur ein Brutto Maximalgewicht pro einzelnen Karton von 30kg. Die Außenmaße eines einzelnen Kartons darf maximale 600mm x 600mm x 500mm (LxBxH) haben. Bei Einsatz von Schnürbändern ist ein Kantenschutz einzusetzen. Die Stapelfunktion gleichwertiger Kartons muss jederzeit gewährleisten sein. Ist dies einmal technisch nicht möglich muss dies klar und deutlich auf den Kartons gekennzeichnet sein. Es sind auch ausschließlich Recyclings fähige Materialien zu verwenden.
X. Packhilfsmittel
1. Aus Sicherheitsgründen sind Metallklammern sowie Schnürbänder aus Metall bei der Lieferung an m-tec® nicht zulässig. Als Ersatz sind Klebebänder bzw. Schnürbänder aus Kunststoff zu verwenden. Auch bei den Materialien zur Polsterung bzw. zum Ausfüllen der Packmittel sind vorrangig recyclingfähige Stoffe(z. B. Papier/Wellpappe) die auch mehrmals verwendet werden können einzusetzen. In Ausnahmefällen kann auch auf Kunststoffe zurückgegriffen werden. Unzulässig und nicht akzeptiert ist hierbei PVC (Polyvinylchlorid). Zulässig sind PP (Polypropylen), PE (Polyethylen) oder PET (Polyethylenterephthalat) wobei der Einsatz auf ein Minimum zu beschränken ist.
2. Der Einsatz von Styropor insbesondere Styroporpellets /chips ist unzulässig und untersagt.
XI. Anordnung
1. Die einzelne Verpackungseinheit darf ausschließlich eine Artikelnummer beinhalten. Wenn möglich ist eine komplette Bestellung auf einem Lagerhilfsmittel zu verpacken. Die strukturierte Anordnung der Sendung bei verschiedenen Bestellungen/Artikeln auf einem Packmittel ist zwingend notwendig um einen reibungslosen Ablauf des m-tec® Wareneinganges zu ermöglichen. Bei mehreren Artikeln auf einer Palette ist die Aufteilung von schwer nach leicht(sprich von unten nach oben) sowie eine horizontale Anordnung gleicher Artikel einzuhalten. Sind mehrere Artikel in einer Bestellung vorhanden sind diese sortenrein zu verpacken sowie mit der jeweiligen m-tec® Artikelnummer deutlich zu kennzeichnen. Gleiches Vorgehen gilt für mehrere Bestellungen die auf einem Packmittel geladen sind(siehe auch 6.2.2). Des Weiteren hat der Lieferant dafür Sorge zu tragen, dass das Packmittel optimal ausgenutzt wird und somit Ressourcen optimal eingesetzt werden können.
XII. Dokumente
1. Für die Vollständigkeit sowie für die Inhaltliche Richtigkeit hat der Lieferant Sorge zu tragen.
a. Frachtbrief
Zu jeder Sendung ist dem Transportdienstleister ein Frachtbrief auszuhändigen.
Dieser muss mindestens folgende Inhalte haben:
i. Absender mit Anschrift
ii. Empfänger mit Anschrift sowie Warenannahme Zone der m-tec®
iii. Anlieferzeiten der m-tec®
iv. Anzahl der zur Sendung gehörenden Packstücke
v. Vermerk über Austausch der Ladehilfsmittel
b. Lieferschein
Sendungen ohne Lieferschein werden von m-tec® nicht angenommen und die Annahme verweigert. Dies gilt auch, wenn der Lieferschein dem Frachtführer mitgegeben wurde und nicht, wie unten Beschrieben, an der Sendung angebracht wurde.
2. Der Lieferschein ist in einer dafür vorgesehenen Versandtasche auf der Oberseite der Sendung anzubringen. Dabei ist zu beachten dass beim Verschließen dieser nicht verdeckt oder unzugänglich gemacht wird.
3. Folgende Angaben sind zwingend notwendig für Lieferscheine an m-tec®:
i. Absender und Empfänger
ii. Vollständige m-tec® Bestellnummer als alphanummerische Zahl
iii. Möglichste Lieferscheinnummer des Lieferanten als barcode (2/5 code interleaved)
iv. Einzelne Positionen der Bestellung mit Anzahl und Mengeneinheit und m-tec® Teilenummer
Werden mehreren Bestellungen in einer gemeinsamen Sendung verschickt ist eine zusätzliche Packliste mit folgenden Angaben erforderlich:
i. Anzahl der Bestellungen mit vollständiger m-tec® Bestellnummer als alphanummerische Zahl und Barcode( Code 2/5 Interleaved/Industrial)
ii. Eigene Sendungsnummer zu jeder Bestellung
iii. Anzahl und logische Nummerierung der einzelnen Packstücke zu den jeweiligen Sendungsnummern auf dem Packmittel
Verpackungsanleitung 2
XIII. Langzeitlieferantenerklärung
1. Der Lieferant ist dazu verpflichtet jeweils zu Jahresbeginn ohne weitere Aufforderung m-tec® eine Langzeitlieferantenerklärung zukommen zu lassen. Auch im laufenden Jahr sind jederzeit auf Anfrage eine Lieferantenerklärung sowie ein Ursprungszeugnis unverzüglich auszustellen. Für weitere Informationen können Sie hier die aktuellen Vorschriften der EU entnehmen.
XIV. AB und Lieferavis
1. Nach einer Bestellung von m-tec® ist umgehend eine Auftragsbestätigung mit einem Liefertermin (Datum) vom Lieferanten zu versenden. Der bestätigte Liefertermin ist zwingend einzuhalten.
2. Dies ersetzt jedoch nicht den Lieferavis des Lieferanten an m-tec® welcher zusätzlich über die genaue Anlieferzeit mindestens drei Werktage im Voraus informiert.
XV. Wahl des Versandunternehmens
1. m-tec® behält sich vor unter den unten genannten Bedingungen den Transportdienstleister für den Versand selbst zu wählen, wenn die Lieferung durch den Lieferanten unfrei an m-tec® versendet wird.
Vorwahlrecht des Transportdienstleisters wenn:
a. Das Bruttogewicht der Sendung 30kg übersteigt
b. Wenn aufgrund der Größe als Transportmittel Europaletten mit und ohne Aufsetzrahmen, Gitterboxen oder Größeres verwendet werden.
c. Dabei ist nicht die einzelne Bestellung an sich sondern die Komplettlieferung an m-tec® ausschlaggebend. (Können auch mehrere Bestellungen sein)
d. Ausnahme sind Kleinstlieferungen in Kartons die die Außenmaße von 600mm x 600mm x 500mm(LxBxH) nicht überschreiten
XVI. Nichterfüllungsanspruch
1. m-tec® behält sich generell das Recht vor, bei Verstoß des Lieferanten gegen die allgemeine Versand- und Verpackungsvorschriften ihm den entstandenen Mehraufwand sowie zusätzlich entstandenen Kosten in Rechnung zu stellen bzw. diese direkt von den aktuellen Zahlungsverpflichtungen m-tec® gegenüber dem Lieferanten geltend abzuziehen. Zusätzlich fließt ein Verstoß sofort in die Lieferantenbewertung ein und führt somit bei mehrmaligem Verstoß zu einer negativen Bewertung des Lieferanten innerhalb m-tec®.
XVII. Ausnahmen
1. Sind nur dann zulässig, wenn die Punkte I-VIII unter keinen Umständen eingehalten werden können und müssen vor Auftragsbestätigung mit m-tec® geklärt werden. In diesen vereinzelten Fällen, insbesondere zwischen Großlieferanten und m-tec®, kann es zu abweichenden, individuellen Verpackungsvorschriften kommen. In diesem Fall werden Individuelle Vereinbarungen der allgemeine Versand- und Verpackungsvorschriften getroffen. Diese Änderung ist für beide Seiten rechtswirksam und ersetzen nur in diesem Fall den jeweiligen Teilbereich der allgemeine Versand- und Verpackungsvorschriften.
XVIII. Informationen
1. Alle von Ihnen benötigten Informationen zur Umsetzung dieser Vorschriften stellen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. In Einzelfällen sind wir für Fragen von Lieferanten offen, um gemeinsam eine Lösung zu erarbeiten die für beide Seiten von Vorteil sind.
I. Anlage 1
Grundsätzlich ist eine Gitterbox in einem guten Allgemeinzustand ohne größere Korrosion zu liefern. Das heißt die volle Tragfähigkeit ist gegeben und die Gitterbox ist frei von groben Verschmutzungen, sodass die Ladegüter nicht verunreinigt werden (Staubschutzdeckel empfehlenswert). Der Teilwinkelaufsatz zur Stapelung von zwei Gitterboxen muss intakt sein und darf nicht verformt sein. Die Mindestanforderungen an die Kennzeichnung ist rechts zu entnehmen.
Eine Gitterbox ist nicht mehr tauschfähig, wenn eines der folgenden Kriterien gegeben ist:
II. Anlage 2
Grundsätzlich ist eine Europallette in einem guten Allgemeinzustand zu liefern. Das heißt die volle Tragfähigkeit ist gegeben und die Palette ist frei von groben Verschmutzungen. Des Weiteren darf kein Nagel aus der Palette herausstehen oder durch abgebrochene Bretter und Klötze freistehen bzw. zu sehen sein.
Eine Europalette ist nicht mehr tauschfähig wenn eine der folgenden Kriterien gegeben ist:
Allgemeine Versand- und Verpackungsvorschriften zum Download im PDF.